Satzung

 Satzung des MC Touring Strasburg e.V. im ADAC

 

 § 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

 I.         Der am 01.05.1961 in Strasburg gegründete Club führt den Namen: „MC Touring Strasburg e.V. im ADAC“. Er hat seinen Sitz in Strasburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neubrandenburg eingetragen.

II.         Der Orts Club muss bei Gründung und während des Bestehen wenigstens 20 ADAC-Mitglieder aufweisen.

III.         Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 2   Zweck und Ziele

 

 I.         Zweck des Clubs ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens, des Motorsports und des Tourismus (Zweck des Vereins ist, die Förderung des Sports). Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC-Gesamtclubs sowie des ADAC-Gaues/Regionalclubs Hansa und wahrt die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und die Belange der gesamten ADAC- Organisation.

II.          Der Club erfüllt seine Aufgabe u.a. durch sportliche, touristische und gesellige Veranstaltungen. Bei der Ausübung des Sports/bei der Durchführung von Clubveranstaltungen fördert der Club durch geeignete Maßnahmen den kameradschaftlichen und fairen Umgang der Clubmitglieder untereinander und mit außenstehenden Veranstaltungsteilnehmern. Der Club trifft geeignete Maßnahmen, um die allgemeine Sicherheit der Sport- und Veranstaltungsteilnehmer zu fördern. Der Club betätigt sich aktiv auf dem Gebiet des Jugendsports und der Verkehrserziehung von Kindern und Jugendlichen.

III.         Erhaltung und Ausbau der Motocross Bahn und des Vereinsgeländes zur Förderung sportlicher Aktivitäten

IV.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

V.           Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

VI.            Der Club und seine Mitglieder sollen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC-Regionalclubs Hansa oder des ADAC-Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele beteiligen.

 

§ 3   Mitgliedschaft

 

I.            Jede an den Zwecken und Zielen des Clubs interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Volljährige sein. Sie sollen zugleich Mitglieder des ADAC sein.

II.   Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein. Sie sind außerordentliches Mitglied des Ortsclubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

 III.                   Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

 § 4   Aufnahme

 

 I.     Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. 

II.         Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.

 III.        Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung der Vereinigung und Bezahlung des Mitgliedsbeitrages.

 

§ 5   Beiträge

 

Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung erfolgt im Voraus (per Einzugsermächtigung).Die Aufnahmegebühr beträgt 50,00 €.Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre zahlen keine Aufnahmegebühr.

 

§ 6   Beendigung der Mitgliedschaft

 

I.         Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss.

 II.         Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung für den Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen.

III.       Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt. Gegen die Streichung kann das Mitglied trotz Mahnung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis von der Streichung schriftlich oder in Textform Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.

 

IV.      Wenn es im Interesse des Ortsclubs oder des zuständigen Regionalclubs oder des Gesamtclubs notwendig erscheint, kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Orts Club ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, persönlich gegenüber dem Vorstand oder schriftlich Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandsitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Der Beschluss darf außerdem nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem ADAC Regionalclub-Vorstand gefasst werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder wird versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die
Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

§ 7   Organe

 

Die Organe des Clubs sind:

 

 a)      die Mitgliederversammlung

 b)      der Vorstand.

 

§ 8   Mitgliederversammlung

 

I.        Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des Regionalclubs stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind in Textform und über die Internetseite des Ortsclubs mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

II.         Der ADAC Regionalclub Vorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu verständigen.

III.         Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

      a)      Bestätigung der Tagesordnung

      b)      Bericht des Vorstandes

      c)       Bericht der Rechnungsprüfer

      d)      Genehmigung des Protokolls

     e)      Entlastung des Vorstandes

      f)        Wahlen

      g)      Voranschlag für das Geschäftsjahr

      h)      Anträge mit Inhaltsangabe

      i)        Verschiedenes.

 IV.       Im Rahmen der Jahres-Mitgliederversammlung gemäß Abs. I wählen nur die ADAC-Mitglieder die Delegierten des Ortsclubs für die Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs. Diese müssen Mitglied des ADAC Regionalclubs sein oder die Voraussetzungen des § 28 Abs.4 der ADAC Gesamtclubsatzung erfüllen.

 

 § 9   Durchführung der Mitgliederversammlung

 

I.     In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder (§ 3 II.) sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm- und (aktives und passives) Wahlrecht.

II.         Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:

a)      Satzungsänderungen

b)      die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen

c)       Anträge auf Abberufung des Vorstandes   oder
eines Vorstandsmitgliedes

d)       Auflösung des Ortsclubs.

 

III.  Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

IV.   Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

V.          Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung in Schrift- oder Textform beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.

VI. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

VII.          Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums und den Mitgliedern des Regionalclub- Vorstandes steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen.

 

§ 10   Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen:

 a)      auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder der

        Regionalclub-Vorstandes

b)      auf Antrag von mindestens einem Viertel der

         Mitglieder des Clubs

 

 

§ 11   Der Vorstand

 

I.     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

     1.    der/die 1.Vorsitzende
     2.    der/die Schatzmeister/in
     3.    der/die Schriftführer/in
     4.   der/die Sportleiter/in

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Orts Club gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder zu 2. Bis 4, sind jedoch im Innenverhältnis dem Orts Club gegenüber verpflichtet, diesen gemeinsam nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zu vertreten.

 

II.     Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Sitzungen des Vorstandes können mit Zustimmung aller Vorstandmitglieder auch als Telefon- oder Videokonferenzen oder in ähnlichen Verfahren durchgeführt werden. Der Vorstand kann einen Beschluss auch ganz oder teilweise schriftlich, auch per E-Mail oder auf den im vorstehenden Satz genannten Kommunikationswegen fassen, wenn zugleich mit diesem Beschluss alle Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung ihre Zustimmung erteilen. Der Beschluss des Vorstands ist bei der darauffolgenden Vorstandssitzung in das Protokoll aufzunehmen.

 

III.      Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen
der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Ortsclubs-, des ADAC Regionalclubs- und der Gesamtclubsatzung.

 

IV. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss Mitglied des ADAC sein. Die Amtsdauer
beträgt 2 Jahre. Wiederwahl aller Ämter ist zulässig.

V.     Die Haftung der Vorstandsmitglieder bei Wahrnehmung ihrer Pflichten ist gegenüber dem Orts
Club und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trägt der Anspruchsteller.

 

VI.  Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden
für die Finanzen zuständigen Vorstandsmitgliedes zulässig.

 

VII.      Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, der ADAC Regionalclubs oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so können diese nicht zu Delegierten für die Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs gewählt werden.

 

VIII.      Der Schriftverkehr zwischen dem Orts Club mit dem ADAC-Präsidium oder dem ADAC- Verwaltungsrat oder dem ADAC Vorstand oder den Mitarbeitern ADAC Zentrale muss ausschließlich über den ADAC-Regionalclub geführt werden.

 

§12   Rechnungsprüfer

 

Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im
Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 13   Satzungsänderungen

 

I.          Der Ortsclub übernimmt auf Verlangen des Regionalclub-Vorstandes in seine Satzung
die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegten Mindesterfordernisse für die Satzungen der Ortsclubs in ihrer gültigen Fassung.

II.          Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen Regionalclub-Vorstand genehmigt ist.

 

§ 14   Auflösung

 

I.           Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

II.           Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung mindesten zwei Liquidatoren.

 

§ 15   Vermögensverwendung

 

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige ADAC Stiftung oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.

 

§ 16   Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclub-Mitglied ist Strasburg.

 

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 20.08.2021 beschlossen.